Archiv für den Tag: 29. März 2015

Flugplatz Strausberg/ EDAY – Planfeststellung, NfL I-327/ 01 und JAR-OPS1

Am 17.10.2005 wurde von der Flugplatz Strausberg GmbH (Bezeichnung 2005) als Vorhabensträgerin der Antrag auf Planfeststellung zum Ausbau des Flugplatzes beim zuständigen Landesamt für Bauen und Verkehr (seit 2006 Gemeinsame Luftfahrtbehörde der Länder Berlin und Brandenburg) gestellt, welche daraufhin ein Änderungsplanfeststellungsverfahren nach § 8 LuftVG einleitete. Durch das Planfeststellungsverfahren (PFV) werden alle für die Änderung des VLP Strausberg erforderlichen Einzelgenehmigungen nach LuftVG, LuftVZO und nach UVPG beantragt. Gleichzeitig zur beantragten Planfeststellung wurde die notwendige Genehmigung zur Änderung der Anlage und des Betriebes nach § 6 LuftVG beantragt. Die bisherige Genehmigung nach § 6 LuftVG des VLP lässt die Nutzung durch Flugzeuge bis 8 t MTOW nach Sichtflugregeln zu. Der Betrieb von Flugzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis ca. 8 t, v.a. im gewerblichen Einsatz, kann nach den neuen Anforderungen der RL für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen im Sichtflugbetrieb nach NfL I-327/ 01 und insbesondere auf Grund der neuen europäischen Sicherheitsanforderungen nach JAR-OPS 1 nur aufrechterhalten werden, wenn ein Ausbau der Betriebsflächen erfolgt. Das Hauptziel des PFV und damit der Ausbauplanungen ist damit die Verlängerung der Start- und Landebahn 05/23 auf insgesamt 1.650 m. Dies soll durch die Verlängerung der bestehenden SLB um 300 m in nordöstlicher Richtung mit gleichzeitiger Verlegung der Schwelle 23 an das geplante neue Bahnende sowie durch eine Verlängerung um 150 m in südwestlicher Richtung erfolgen. Des weiteren sollen Rollwege sollen neu angelegt und alte Rollwege zurückgebaut werden sowie eine Anpassung der SLB-Befeuerung erfolgen. Weiterhin sollen neue Rand-, Gleitwinkel- sowie Rollbahnrandfeuer installiert werden. Für neue bauliche Anlagen von Luftfahrtzweckbauten wie Einstellhallen, Gebäude für Produktion, Wartung und Instandhaltung sowie Gebäude für sonstige luftfahrttechnische Betriebe sollen Baufelder (II-III) mit einer nutzbaren Gesamtfläche von ca. 10 ha erschlossen werden. Durch die geplanten Erweiterungsmaßnahmen wird sich die Flugplatzfläche um ca. 4,3 ha vergrößern und damit insgesamt ca. 147 ha umfassen. Die Ausbaumaßnahmen im Zuge des PFV sollen durch eine 100 %-ige Eigenfinanzierung realisiert werden. Neben dem Antrag auf Planfeststellung zur Erweiterung der Betriebsflächen und des Flugbetriebs wurde gleichzeitig ein Antrag auf Genehmigung für den Instrumentenflugbetrieb (IFR) gestellt.

EDAY© airport-regional.de 2015

Die geplanten Flugbetriebsflächen der neuen SLB 05/23 und der Großteil der neuen befestigten Rollbahnen sollen nach dem geplanten Ausbau die Ausmaße und Anforderungen nach neuem Flugplatzbetriebscode 2B erfüllen. Der beantragte Ausbau der Start- und Landebahn nach Flugplatzbetriebscode 2B errechnet sich nach der aktuell gültigen NfL I-327/01. Danach werden die erforderlichen Ausmaße der Start- und Landebahnen heute als Bezugsstartbahnlänge ermittelt, wonach sich die erforderlichen Ausmaße nach der theoretischen Startstrecke eines Bemessungsflugzeuges ergeben. Das Bemessungsflugzeug (oder Auslegungsflugzeug) stellt als eine Vergleichsgröße – v. a. in Bezug auf Größe und Gewicht – das ungefähre Höchstmaß der künftig auf dem Flugplatz zu erwartenden Flugzeuge dar. Diese Festlegung für ein Auslegungsflugzeug war bislang nicht nötig. Das Auslegungsflugzeug für das der Flugplatz genehmigt werden soll, muss somit die Anforderungen an den Landeplatz repräsentieren und sollte mit seinem höchstzulässigen Startgewicht (MTOW) der derzeit genehmigten Tonnage möglichst nahe kommen. Die heute notwendigen Maße errechnen sich aus den notwendigen Startstrecken eines gewählten Bemessungsflugzeuges (festgesetzt in den jeweiligen Typenbüchern) mit der Kombination aus weiteren Zuschlägen. Die bestehende SLB 05/ 23 des Flugplatzes Strausberg ist derzeit für den Betrieb von Luftfahrzeugen bis 8 t MTOW zugelassen. Flugzeuge mit einem solchen Startgewicht gehören gem. Anlage 1 der LuftVZO der Gewichtsklasse C (5,7 bis 14 t) an. Der angestrebte Code 2B repräsentiert ca. 80 % der in der Bundesrepublik zugelassenen Flugzeuge von 5,7 bis 8 t MTOW. Als mögliches vergleichbares Bemessungsflugzeug zur Berechnung der künftigen SLB-Länge sowie zur Festlegung des Flugplatzbetriebscodes wurde für das Ausbauvorhaben des Flugplatzes Strausberg die Cessna 560 Citation Excel, welche das am zweithäufigsten zugelassene Flugzeug seiner Klasse in Deutschland ist, gewählt. Der strahlgetriebene Business-Jet mit bis zu 11 Fluggastsitzplätzen hat ein zulässiges Startgewicht von ca. 7,5 t. Für die Berechnung der neuen Ausmaße der geplan­ten SLB nach Flugplatzbetriebscode 2B wurde zudem die propellergetriebene Beechcraft 1900 zu Grunde gelegt, welche ebenfalls ein MTOW von 7,5 t besitzt und bis zu 19 Passagiere befördern kann. Unter Berücksichtigung der spezifischen Daten des strahlgetriebenen Bemessungsflugzeugs Cessna 560 ergibt sich für den Flugplatz Strausberg nach NfL I-327/01 eine theoretisch notwendige SLB-Länge von mindestens 1.264 m. Die spezifischen Parameter der propellergetriebenen Beechcraft 1900 ergeben eine theoretisch notwendige SLB-Länge von mindestens 1.354 m.

2© airport-regional.de 2006

Neben den Auswirkungen der nationalen RL NfL I-327/ 01 über die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb haben die europäischen Bestimmungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen nach JAR-OPS 1 großen Einfluss auf die Ausmaße der geplanten Ausbauplanungen am Flugplatz Strausberg, da diese Regelungen bzw. die darin enthaltenen Anforderungen weit über die der NfL I-327/ 01 hinausgehen. Die Regelungen nach JAR-OPS 1 beinhalten die Forderung, dass Strahlflugzeuge – wie die als Bemessungsflugzeug gewählte Cessna 560 – bei Landungen auf trockener SLB in einer Höhe von 50 f (15,24 m) über der Pistenschwelle innerhalb von 60 % der verfügbaren Landebahnstrecke zum Stillstand kommen können muss. Da die Cessna 560 unter Normalbedingungen eine Landestrecke von 875 m benötig, folgt aus der genannten Anforderung, dass die SLB eine Mindestlänge von 1.458 m besitzen muss. Die Berechnungen auf Grund der Anforderungen nach NfL I-327/ 01 für das selbe Flugzeug ergeben dagegen eine notwendig vorzuhaltende SLB-Länge von (nur) 1.264 m, so dass die geforderte verfügbare Länge der SLB demnach um fast 200 m über den Anforderungen nach NfL liegt. Im Fall des für den VLP Strausberg verwendeten Bemessungsflugzeuges ist letztlich nach JAR-OPS 1 die bestehende SLB des Flugplatzes Strausberg mit 1.200 m zu kurz. Die Cessna 560 dürfte hier im gewerblichen Betrieb nicht uneingeschränkt verkehren. Durch die Berechnungen wird deutlich, warum die neuen Anforderungen – insbesondere auf Grund JAR-OPS 1 – zu größeren Abmessungen der verfügbaren Start- und Landebahn führen müssen. Die neuen Mindestanforderungen hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der künftigen SLB 05/ 23 werden nach den Ausbaumaßnahmen zu einer Gesamtbahnlänge von 1.650 m führen.